Dokumentanzeige

4. NVGNov BGBl. Nr. 593/1981, Art. 1 Z 21
4. Novelle zum Notarversicherungsgesetz
4. NVGNov
BGBl. Nr. 593/1981, Art. 1 Z 21
29. 12. 1981
01. 01. 1982

21. § 94 Abs. 4 und 5 haben zu lauten:

„(4) Hat der Ausgeschiedene weniger als 60 Beitragsmonate erworben, so hat die Versicherungsanstalt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für jeden Beitragsmonat einen einmaligen Pauschbetrag von 330 S zu überweisen.

(5) Ein im Sinne des § 63 zu leistender Überweisungsbetrag wird, sofern nicht die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Überweisungsbetrag stellt, am Stichtag für eine Leistung aus einer Pensionsversicherung, mit dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit dem Antrag auf Weiterversicherung bzw. mit dem Antrag auf eine sonstige Leistung aus einer Pensionsversicherung fällig; stellt die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Überweisungsbetrag, so wird er mit dem Tag der Antragstellung fällig. Der Überweisungsbetrag ist mit dem im Jahr seiner Fälligkeit für das Jahr des Ausscheidens - in den Fällen des Abs. 4 für das Jahr 1972 - in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu vervielfachen.“