9b. Dem § 625 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt erhöht der Aufwand für die Einführung einer einheitlichen prozessoptimierten und trägerübergreifenden EDV-Anwendung zur Abwicklung des Kerngeschäftes der Pensionsversicherungsträger den jeweiligen jährlichen Verwaltungszielwert nach Abs. 9, und zwar im Geschäftsjahr 2010 in der Höhe von 5 % und im Geschäftsjahr 2011 in der Höhe von 5,4 %.“