20. a) Im § 95 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 90, 90a und 94“ durch den Ausdruck „§§ 90 und 90a“ zu ersetzen.
b) § 95 Abs. 2 erster Halbsatz hat zu lauten:
„Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a, § 90 und § 94 anzuwenden;“