8. b) § 73 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:
„Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben von jeder an eine der im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a oder d genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen einen Betrag von 3 vH einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist ständig im Inland aufhält.“