9. a) § 74 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird für das Kalenderjahr mit 595 S festgesetzt. An die Stelle des Betrages von 595 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Beitrag für die Teilversicherten in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j wird mit 151 S für das Kalenderjahr festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“