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40. ASVGNov BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. II Z 23
Allgemeines SozialversicherungsG - 40. Novelle
40. ASVGNov
BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. II Z 23
07. 12. 1984
01. 01. 1985

23. a) § 269 Abs. 1 Z 1 und 2 haben zu lauten:

„1. 

sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (§ 236) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer), und wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist, zu gleichen Teilen die Kinder (§ 252);

2. 

wenn die Wartezeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die (der) vom Anspruch auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 258 Abs. 2 ausgeschlossene Witwe (Witwer), die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.“

b) Im § 269 Abs. 2 erster Satz hat der Ausdruck „anrechenbare“ zu entfallen.