7. a) Im § 239 Abs. 2 Z 1 hat der Ausdruck „anrechenbare“ zu entfallen.
b) § 239 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag anzuwenden.“