12. b) Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Dienstgeber oder die sonstigen meldepflichtigen Personen (Stellen) haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Aufstellung über die allgemeine Beitragsgrundlage am Zählungstag (§ 108a Abs. 2) der an diesem Tag als versichert gemeldeten Personen bis zum 20. des darauffolgenden Monats zu übermitteln.“