28. § 89a lautet:
„Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes
§ 89a. Für die Dauer des aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes – ausgenommen bei den in § 8 Abs. 1 Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person.“