5. Im § 143 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 6 wird angefügt:
„6.
solange der Versicherte Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978 leistet und gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 als Zeitsoldat in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert ist.“