9. § 276a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich
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1. | das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2, |
2. | eine Ersatzzeit gemäß § 227 Z 6, |
3. | ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 Abs. 3 Z 7) gewährt wird, |
4. | Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung gebührt, |
5. | Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz.“ |