2. a) Die Überschrift zu § 331 lautet:
„Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung“
b) Im § 331 wird nach dem Ausdruck „der Pensionsversicherung“ der Ausdruck „bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung“ eingefügt.