4. Der bisherige Inhalt des § 90 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung aus davorliegenden Versicherungszeiten ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs. 1 lit. b oder § 122 Abs. 2 Z 2 entsteht.“