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46. ASVGNov BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 46. Novelle
46. ASVGNov
BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 5
30. 12. 1988
01. 01. 1989

5. a) § 108d Abs. 1 erster Satz lautet:

„Für jedes Kalenderjahr ist ein Richtwert zu ermitteln, der durch Vervielfachung des ungerundeten Wertes der Aufwertungszahl mit dem Faktor, der sich nach Maßgabe des Abs. 2 ergibt, gebildet wird.“

b) § 108d Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezieherrate von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Ausgangsjahr ist durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales veröffentlichten Zahlen der Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in den Monaten des Ausgangsjahres (Summe der zwölf Monatsstände geteilt durch 12) durch die Summe dieses Jahresdurchschnittswertes zuzüglich des vom Hauptverband veröffentlichten Jahresdurchschnittswertes der Beschäftigten des Ausgangsjahres zu ermitteln.“