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48. ASVGNov BGBl. Nr. 642/1989, S. 4195, Art. IV Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 48. Novelle
48. ASVGNov
BGBl. Nr. 642/1989, S. 4195, Art. IV Z 10
29. 12. 1989
01. 01. 1990

10. § 314 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.“