2. a) Im § 333 Abs. 3 werden die Worte „wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel“ durch die Worte „wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel“ ersetzt.
b) Dem § 333 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist.“