Dokumentanzeige

48. ASVGNov BGBl. Nr. 642/1989, S. 4195, Art. V Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 48. Novelle
48. ASVGNov
BGBl. Nr. 642/1989, S. 4195, Art. V Z 2
29. 12. 1989
01. 01. 1990

2. a) Im § 333 Abs. 3 werden die Worte „wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel“ durch die Worte „wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel“ ersetzt.

b) Dem § 333 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist.“