23. a) Im § 98a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden sind:“ durch den Ausdruck „das Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450, entsprechend anzuwenden ist:“ ersetzt.
b) Im § 98a Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,“ durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes 1985“ ersetzt.
c) Im § 98a Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes 1985“ ersetzt.