26. a) § 108f Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor (§ 108e Abs. 10) unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung sowie auf die im § 108e Abs. 10 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.“
b) § 108f Abs. 2 lautet:
„(2) Kommt ein Gutachten des Beirates nach § 108e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im § 108e Abs. 10 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.“
c) Im § 108f Abs. 3 wird der Ausdruck „20. Oktober“ durch den Ausdruck „10. November“ ersetzt.