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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. III Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. III Z 4
12. 06. 1990
01. 01. 1990

4. a) Im § 213a Abs. 2 wird der zweite Halbsatz durch folgende Sätze ersetzt:

„sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach § 178 Abs. 2 jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist der nach § 178 Abs. 2 bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Abs. 3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.“

b) § 213a Abs. 3 lautet:

„(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, durch die tägliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde.“

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung 4.

c) Dem § 213a Abs. 4 (neu) wird folgender Satz angefügt:

„Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.“