11. a) Die Überschrift zu § 250 lautet:
„Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute für Verkehr und öffentliche Einrichtungen“
b) Im § 250 Abs. 1 wird der Ausdruck „Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen“ durch den Ausdruck „Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen“ ersetzt.