10. a) Im § 434 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 431 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz“ durch den Ausdruck „§ 431 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz und Abs. 5“ ersetzt.
b) § 434 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Präsident und die Vizepräsidenten, ferner der Vorsitzende des Überwachungsausschusses und die Vorsitzenden der Sektionsausschüsse samt deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht zu nehmen.“