4. a) § 420 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verwaltungskörper bestehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, aus Vertretern der Dienstnehmer und Vertretern der Dienstgeber (Versicherungsvertreter). Bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen, auch wenn sie pflichtversicherte Dienstnehmer nicht beschäftigen, bei der Entsendung der Versicherungsvertreter den Dienstgebern gleichgestellt.“
b) Im § 420 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „und“ durch den Ausdruck „bzw.“ ersetzt.
c) Im § 420 Abs. 3 wird der Ausdruck „Vorstandsmitglieder und Bedienstete öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer und Dienstgeber oder von Gebietskörperschaften“ durch den Ausdruck „Angehörige des im Abs. 2 lit. b und c umschriebenen Personenkreises“ ersetzt.