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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. V Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. V Z 5
12. 06. 1990
01. 07. 1990

5. a) § 421 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Versicherungsvertreter sind unbeschadet des Abs. 6 und der §§ 427 Abs. 2 und 430 Abs. 2 von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann, wenn sich aber der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als ein Land erstreckt, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom gleichen Bundesminister auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu entsenden.“

b) Dem § 421 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 423) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).“