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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. V Z 8
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. V Z 8
12. 06. 1990
01. 07. 1990

8. a) § 431 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Gleichzeitig mit dem Obmann sind zwei Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten Wahlgängen der Vertreter der Dienstnehmer und der Vertreter der Dienstgeber.“

b) § 431 Abs. 5 lautet:

„(5) Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter des Vorsitzenden) eines Verwaltungskörpers infolge einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter (§ 423) aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.“

Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 6.