9. a) Im § 433 Abs. 3 letzter Satz entfällt der Ausdruck „zeitweiligen“.
b) § 433 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten die für die Verwaltungskörper der Versicherungsträger vorgesehenen Bestimmungen der §§ 420 Abs. 2 und 4 bis 6, 421 Abs. 7 und 8, 422 und 423 mit der Maßgabe, daß auch die Enthebung der Vorsitzenden der Sektionsausschüsse und ihrer Stellvertreter der Aufsichtsbehörde zusteht, 424 und 425 auch für die Verwaltungskörper und die Versicherungsvertreter des Hauptverbandes.“