1. Im § 89 Abs. 3 ist als Z 2 einzufügen:
„2. hinsichtlich der Ansprüche aus der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten oder seinem Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird, die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;“.
Die bisherige Z 2 erhält die Bezeichnung Z 3.