10. § 522 Abs. 5 Z 1 lit. c und der folgende Satzteil haben zu lauten:
„c)
bei Waisenrenten der Betrag von 48 S monatlich,
in allen Fällen zuzüglich des Betrages der sich nach den §§ 522a, 522b, 522c und 522e ergebenden Rentenerhöhung;“.