16. b) § 130 Abs. 2 lit. e hat zu lauten:
„e)
bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten, daß ihr Gesellschaftsverhältnis oder ihre Geschäftsführungsbefugnis oder die Berechtigung der Gesellschaft zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag (§ 113 Abs. 2) erloschen ist.“