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5. GSVGNov BGBl. Nr. 589/1981, S. 2314, Art. I Z 8
5. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
5. GSVGNov
BGBl. Nr. 589/1981, S. 2314, Art. I Z 8
29. 12. 1981
01. 01. 1982

8. § 72 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die Pensionen und das Übergangsgeld sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung einschließlich des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen.“