10. § 235 Abs. 3 lit. b lautet:
„b)
der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem vollendeten 27. Lebensjahr des (der) Versicherten liegt und der (die) Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a beruhen, erworben hat;“