2. Im § 225 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Satzteil wird angefügt:
„sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 311 geleistet worden ist;“