33a. § 479d Abs. 2 erster Satz lautet:
„Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge gilt der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, für die Berechnung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung der im § 51b Abs. 1 festgesetzte Hundertsatz.“