44. § 284 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt
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1. | für Versicherungsmonate mit Ausnahme von Versicherungsmonaten für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a, 228a) für je zwölf Versicherurngsmonate |
| bis zum 360. Monat.................. 2,1, |
| vom 361. Monat an ................. 1,6; |
2. | für Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung für je zwölf Versicherungsmonate 2,1. |
Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.“ |