51. Dem § 284b Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 87 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.“