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55. ASVGNov BGBl. I Nr. 138/1998, S. 1659, Z 125
Allgemeines SozialversicherungsG - 55. Novelle
55. ASVGNov
BGBl. I Nr. 138/1998, S. 1659, Z 125
18. 08. 1998
01. 01. 1998

125. Dem § 276d wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, der Knappschaftspension sowie von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“