189. § 572 Abs. 13 lautet:
„(13) Die §§ 261 Abs. 5 letzter Satz und 284 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich
| | | | | | | | | | |
– | der in der erstzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,152500 und |
– | der in der zweitzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,166667 |
| | | | | | | | | | |
für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung erhöht. Abs. 12 zweiter Satz ist anzuwenden.“ |