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55. ASVGNov BGBl. I Nr. 138/1998, S. 1659, Z 189
Allgemeines SozialversicherungsG - 55. Novelle
55. ASVGNov
BGBl. I Nr. 138/1998, S. 1659, Z 189
18. 08. 1998
30. 12. 1997

189. § 572 Abs. 13 lautet:

„(13) Die §§ 261 Abs. 5 letzter Satz und 284 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich

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der in der erstzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,152500 und

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der in der zweitzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,166667

für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung erhöht. Abs. 12 zweiter Satz ist anzuwenden.“