24. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2.
für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
a)
die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit dem Sitz in Wien;
b)
die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien;
c)
die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in Graz;“