68. Nach § 162 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt das Wochengeld den gemäß § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten sowie den gemäß § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß der Teilzeitbeihilfe gemäß § 102b Abs. 4 GSVG.“