81. Nach § 229a wird folgender § 229b samt Überschrift eingefügt:
„Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
§ 229b. Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.“