87. Im § 232 Abs. 3 wird jeweils nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung der Arbeiter“ der Ausdruck „oder der Angestellten“, nach dem Ausdruck „§ 229 Abs. 1 Z 1 bei dem Träger der Pensionsversicherung“ der Ausdruck „der Arbeiter oder der Angestellten“ sowie nach dem Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ der Ausdruck „bzw. der Angestellten“ eingefügt.