91. Im § 238 Abs. 1 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck „(§ 242 bzw. § 244a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 242)“ ersetzt.