94. Im § 447g Abs. 8 zweiter Satz entfallen die Ausdrücke „sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger“ und „sowie der Beitrag gemäß § 80b dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34b des Gewerblichen Sozial-versicherungsgesetzes und gemäß § 31e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“.