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59. ASVGNov BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1, Z 61
Allgemeines SozialversicherungsG - 59. Novelle
59. ASVGNov
BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1, Z 61
04. 01. 2002
01. 01. 2002

61. Dem § 358 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Feststellung des Geburtsdatums des (der) Versicherten ist die erste schriftliche Angabe des (der) Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Versicherungsträger feststellt,

1. 

dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder

2. 

sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des (der) Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.“