62. § 360 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Personenstandsbehörde hat der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches - möglichst in automationsunterstützter Form - folgende Personenstandsfälle mitzuteilen:
1.
Geburten und Vermerke über Annahmen an Kindes statt,
2.
Vermerke über verwaltungsbehördliche Namensänderungen sowie Namensänderungen auf Grund zivilrechtlicher Vorgänge,
3.
Eheschließungen und Vermerke über Eheauflösungen,
4.
Todesfälle.“