66. Nach § 418 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben darüber hinaus folgende Aufgaben zu besorgen:
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1. | vorläufige Veranlagung der Vermögensbestände aus den Beitragseingängen; |
2. | Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle.“ |