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6. B-KUVGNov BGBl. Nr. 707/1976, S. 2919, Art. I Z 24
6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
6. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 707/1976, S. 2919, Art. I Z 24
29. 12. 1976
01. 01. 1977

24. Nach § 70 sind ein § 70a und ein § 70b mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 neben oder im Anschluß an eine Krankenbehandlung geeignete Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Frage

1. 

Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung in einem Genesungsheim);

2. 

Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. 

Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten;

4. 

Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;

5. 

Hauskrankenpflege (§ 71);

6. 

Übernahme der Reisekosten für die unter Z 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.

(3) In der Satzung kann für den Fall der Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung dieser Leistungen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten bestimmt werden, ob und in welcher Höhe Versicherte eine Zuzahlung zu leisten haben. Die Zuzahlung kann im vorhinein vorgeschrieben werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient.

(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

Maßnahmen der Rehabilitation

§ 70b. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß § 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des § 70 in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im § 1 Abs. 1 Z 7 und 12 bezeichneten Personen, medizinische Maßnahmen sowie nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2 und 99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.

(2) Die medizinischen Maßnahmen umfassen:

1. 

die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;

2. 

die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmitteln in sinngemäßer Anwendung des § 100;

3. 

die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;

4. 

die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln.

(3) Vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation ist dem Renten- und Rehabilitationsausschuß (§ 130 Abs. 1 Z 4) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“