28. a) Im § 90 Abs. 2 Z 2 ist der Ausdruck „zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63) oder Zahnbehandlung (§ 69)“ durch den Ausdruck „zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung (§ 61a)“ zu ersetzen.