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6. B-KUVGNov BGBl. Nr. 707/1976, S. 2919, Art. I Z 28 lit. b
6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
6. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 707/1976, S. 2919, Art. I Z 28 lit. b
29. 12. 1976
01. 01. 1977

28. b) Dem § 90 Abs. 2 sind eine Z 6, 7 und 8 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„6. 

auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Mittagspause in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung eine Mahlzeit einzunehmen und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte;

7. 

auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

8. 

auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden;“