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6. B-KUVGNov BGBl. Nr. 707/1976, S. 2919, Art. I Z 4
6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
6. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 707/1976, S. 2919, Art. I Z 4
29. 12. 1976
01. 01. 1977

4. § 9 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,

a) 

Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen und Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und

b) 

Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist.“